Artikel 124 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.
2. Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie.
3. Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
4. Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Relevanz der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung . Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
5. Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt, werden Maßnahmen ergriffen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden