Artikel 117 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit
a) als einen Kredit ansehen, der an den Garantiesteller und nicht an den Kunden vergeben wurde, oder
b) als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o definierte Kredit nach den dort genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.
2. Verfahren die Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:
a) wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;
b) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren, und
c) eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden.
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