Artikel 116 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Abweichend von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 115 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ein Risikogewicht von 20 % zuweisen.
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