Artikel 115 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 den Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie den anderen an diesen Gebietskörperschaften bestehenden bzw. von ihnen abgesicherten Krediten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, ein Risikogewicht von 20 % zuweisen. Für Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie für andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen.
2. Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 für Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Institute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben ein Risikogewicht von 20 % zuweisen, sowie ein Risikogewicht von 50 % für Aktiva in Form von Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahrenzuweisen, sofern Letztere durch Schuldtitel eines Instituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaats des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.
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