Artikel 114 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Vorbehaltlich Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93 die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f, g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen, solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet.
„Vollständig angepasster Forderungswert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde.
Wird dieser Absatz auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anzuerkennen.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.
Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht.
Einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an.
3. Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und 2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.
Getestet wird bei diesen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.
Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.
Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als im Rahmen der Absätze 1 und 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.
Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
a) Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben;
b) Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigt wurde, und
c) Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.
4. Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.
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