Artikel 113 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Artikel 111 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.
2. Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.
3. Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 ausnehmen:
a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;
b) Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen, nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
c) Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;
d) sonstige Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an nicht unter Buchstabe a genannte Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;
f) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen abgesichert sind, die von Zentralstaaten oder Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
g) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;
h) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Kreditinstitut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Kreditinstitut ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
i) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Institute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;
j) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Anhang VI Teil 1 Nummer 85 erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind;
k) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;
l) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70;
m) bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 122 Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;
n) Aktiva in Form von Forderungen an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das kreditgebende Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;
o) Forderungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f genannten Wertpapieren abgesichert sind;
p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums;
q) folgende Kredite, wenn diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 % angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie:
r) 50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II;
s) mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei das Risikogewicht mit 20 % angesetzt wird, und
t) außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, dass sie nicht oberhalb der gemäß Artikel 111 Absätze 1 bis 3 geltenden Grenzen liegen.
Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.
Für die Zwecke des Buchstabens o werden als Sicherheit dienende Wertpapiere zum Marktwert bewertet; ihr Wert muss den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuss der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuss beläuft sich auf 100 %. Er beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Instituten und von anderen als den unter Buchstabe f genannten Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen. Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditlaufzeit übereinstimmt, werden nicht anerkannt. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein.
Für die Zwecke des Buchstaben p wird der Wert dieser Immobilie nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufrieden stellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne des Buchstabens p gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede nach Buchstabe s gewährte Freistellung, damit gewährleistet ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
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