Artikel 110 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Großkredite werden von dem Kreditinstitut bei den zuständigen Behörden gemeldet.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:
a) Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung, oder
b) Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.
2. Außer bei Kreditinstituten, die bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten Artikel 114 in Anspruch nehmen, können die gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f bis h ausgenommenen Kredite von der Meldepflicht nach Absatz 1 und der Frequenz der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie in den Artikeln 115 und 116 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b auf zweimal jährlich gesenkt werden.
Beruft sich ein Kreditinstitut auf diesen Absatz 2, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.
3. Die Mitgliedstaaten können von Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten auf mögliche Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen oder ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.
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