Artikel 11 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.
Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
2. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass
a) sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, und
b) sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.
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