Artikel 109 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die zuständigen Behörden verlangen, dass jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.
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