Artikel 107 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Kreditinstitut“
a) ein Kreditinstitut einschließlich seiner Zweigniederlassungen in einem Drittland, und
b) alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von „Kreditinstitut“ entsprechen und in einem Drittland zugelassen worden sind.
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