Artikel 105 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMA), die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.
2. Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Soll ein fortgeschrittener Messansatz von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 129 bis 132 eng zusammen. Der Antrag trägt dabei den in Anhang X Teil 3 genannten Bestandteilen Rechnung.
4. Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden