Artikel 101 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Ein Originator, der in Bezug auf eine Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 95 berechnet hat, oder ein Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
2. Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.
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