Artikel 100 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung ermittelt das originierende Kreditinstitut für das Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag.
2. Für diese Zwecke ist eine „revolvierende Forderung“ eine Position, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt werden müssen.
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