Artikel 1 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
1. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest.
2. Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft.
3. Die Unternehmen, die nach Artikel 2 dauerhaft ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung von Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 wie Finanzinstitute behandelt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…