Artikel 7 Prüfung der beruflichen Eignung — Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Artikel 7 Prüfung der beruflichen Eignung
Die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung garantiert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Abschlussprüfung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Prüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.
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