Artikel 49 Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und der Richtlinie 83/349/EWG — Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse
Gliederung
KAPITEL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und der Richtlinie 83/349/EWG
(1) Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:
a) Dem Artikel 43 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
b) Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
c) Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) In Artikel 34 der Richtlinie 83/349/EWG wird folgende Nummer angefügt:
„16. die Gesamthonorare, die von dem Abschussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft für das Geschäftsjahr berechnet wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für die Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses, der Gesamthonorarsumme für andere Bestätigungsleistungen, der Gesamthonorarsumme für Steuerberatungsleistungen und der Gesamthonorarsumme für sonstige Leistungen.“
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