Artikel 37 Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften — Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse
Gliederung
KAPITEL IX BESTELLUNG UND ABBERUFUNG
Artikel 37 Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
(1) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft wird von der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens bestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft unter der Voraussetzung zulassen, dass diese Systeme oder Modalitäten darauf ausgerichtet sind, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft von den an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder vom Leitungsorgan des geprüften Unternehmens zu gewährleisten.
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