EU-RechtRichtlinienAbschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter UnternehmensabschlüsseKAPITEL VIII ÖFFENTLICHE AUFSICHT UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN REGELUNGENArtikel 36

Artikel 36Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten

In Kraft seit 29. Juni 2006
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