EU-RechtRichtlinienAbschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter UnternehmensabschlüsseKAPITEL VIII ÖFFENTLICHE AUFSICHT UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN REGELUNGENArtikel 34

Artikel 34Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen

In Kraft seit 29. Juni 2006
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