EU-RechtRichtlinienAbschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter UnternehmensabschlüsseKAPITEL VIII ÖFFENTLICHE AUFSICHT UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN REGELUNGENArtikel 33

Artikel 33Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen auf Gemeinschaftsebene

In Kraft seit 29. Juni 2006
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