EU-RechtRichtlinienAbschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter UnternehmensabschlüsseKAPITEL IV BERUFSGRUNDSÄTZE, UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT, VERSCHWIEGENHEIT UND BERUFSGEHEIMNISArtikel 23

Artikel 23Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis

In Kraft seit 29. Juni 2006
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