Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten — Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten
21. Dezember 1988
ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).
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