Artikel 9 Finanzinstrumente für Energieeinsparungen — Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III FÖRDERUNG VON ENDENERGIEEFFIZIENZ UND ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 9 Finanzinstrumente für Energieeinsparungen
(1) Die Mitgliedstaaten heben nicht eindeutig dem Steuerrecht zuzuordnende nationale Rechtsvorschriften auf oder ändern sie, wenn diese die Nutzung von Finanzinstrumenten auf dem Markt für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen unnötigerweise oder unverhältnismäßig behindern oder beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen vorhandenen oder potenziellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung. Diese können von der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörde oder Stelle ausgegeben werden.
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