Artikel 8 Verfügbarkeit von Qualifikations-, Zulassungs- und Zertifizierungssystemen — Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III FÖRDERUNG VON ENDENERGIEEFFIZIENZ UND ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 8 Verfügbarkeit von Qualifikations-, Zulassungs- und Zertifizierungssystemen
Rückverweise
Soweit die Mitgliedstaaten es für notwendig erachten, stellen sie zur Erreichung eines hohen Niveaus an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit sicher, dass geeignete Qualifikations-, Zulassungs- und/oder Zertifizierungssysteme für die Anbieter der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Energieeffizienzmaßnahmen bereitstehen.
Keine Ergebnisse gefunden