Artikel 15 Überprüfung und Anpassung der Rahmenbedingungen — Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Überprüfung und Anpassung der Rahmenbedingungen
Rückverweise
(1) Die in den Anhängen II, III, IV und V genannten Werte und Berechnungsmethoden sind nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen.
(2) Vor dem 1. Januar 2008 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den allgemeinen Rahmen von Anhang IV.
(3) Die Kommission erhöht vor dem 1. Januar 2012 nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren den im harmonisierten Rechenmodell verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen gemäß Anhang IV Nummer 1 unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten Modelle, in denen bereits ein höherer Prozentsatz Anwendung findet. Das neue harmonisierte Rechenmodell mit einem signifikant höheren Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen wird erstmals ab dem 1. Januar 2012 angewandt.
Soweit praktisch durchführbar, wird bei der Ermittlung der gesamten Einsparungen während der gesamten Geltungsdauer der Richtlinie dieses harmonisierte Rechenmodell verwendet, jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten Modelle, in denen ein höherer Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen gegeben ist.
(4) Bis zum 30. Juni 2008 erarbeitet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und auf diesen beruhende Benchmarks und berücksichtigt dabei verfügbare Daten oder Daten, die sich in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten kostengünstig erfassen lassen. Bei der Ausarbeitung dieser harmonisierten Energieeffizienz-Indikatoren und ‐Benchmarks zieht die Kommission als Bezugspunkt die als Orientierung dienende Liste in Anhang V heran. Die Mitgliedstaaten beziehen diese Indikatoren und Benchmarks stufenweise in die statistischen Daten ein, die sie in ihre EEAP gemäß Artikel 14 aufnehmen, und benutzen sie als eines ihrer Instrumente für Entscheidungen über künftige vorrangige Bereiche der EEAP.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 17 Mai 2011 einen Bericht über die Fortschritte bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.
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