Artikel 10 Energieeffizienztarife und sonstige Regelungen für netzgebundene Energie — Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III FÖRDERUNG VON ENDENERGIEEFFIZIENZ UND ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 10 Energieeffizienztarife und sonstige Regelungen für netzgebundene Energie
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Übertragungs- und Verteilungstarifen enthaltene Anreize, die das Volumen verteilter oder übertragener Energie unnötig erhöhen, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- und Verteilungssystem auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu den sozialen Zielen stehen.
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