Artikel 1 Zweck — Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1 Zweck
Rückverweise
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten durch folgende Maßnahmen kostenwirksam zu steigern:
a) Festlegung der erforderlichen Richtziele sowie der erforderlichen Mechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und ‐mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen;
b) Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher.
Art. 4 VGG · VGG · Verbrauchergewährleistungsgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 6, 10, 12, 13 und 31 , BGBl. I Nr. 175/2021) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
§ 6 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 6
…Stellplätze zu errichten. Die übrigen Bestimmungen des Abs. 3a bleiben unberührt. (3e) Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 …