ANHANG III Verstöße — Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärungen
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 ist für die Zwecke dieser Richtlinie die folgende nicht abschließende Liste als Leitfaden dafür zu verstehen, was als Verstoß anzusehen ist:
1. Überschreitung der maximalen Tages-, Wochen- oder 14-Tages-Lenkzeit;
2. Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten;
3. Unterschreitung der Mindestfahrtunterbrechung;
4. Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beim Einbau eines Fahrtenschreibers.
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