Artikel 18 Überprüfung — Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Fünf Jahre nach dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zeitpunkt überprüft die Kommission diese Richtlinie auf der Grundlage der Erfahrungen bei ihrer Anwendung und schlägt gegebenenfalls eine Änderung vor.
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