Artikel 15 Vereinfachte Formalitäten — Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
(1) Vollzieht eine Gesellschaft, die sämtliche in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so
finden Artikel 5 Buchstaben b, c und e, Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;
findet Artikel 9 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragende(n) Gesellschaft(en).
(2) Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 %, aber nicht alle in der Gesellschafterversammlung Stimmrecht gewährenden Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft(en) hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, so sind die Berichte des oder der unabhängigen Sachverständigen sowie die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen nur insoweit erforderlich, als dies nach den entweder für die übernehmende oder die übertragende Gesellschaft einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
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