Artikel 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Weiterverwendung von Informationen — Binnenwasserstraßen – Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der für den Betrieb von RIS erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten die Gemeinschaftsnormen zum Schutz der grundlegenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter anderem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG, eingehalten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen dauerhafte Sicherheitsmaßnahmen, um die RIS-Meldungen und die Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust zu schützen.
(3) 17. November 2003
ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.
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