Artikel 8 Zuständige Behörden — Binnenwasserstraßen – Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen und für den internationalen Datenaustausch zuständigen Behörden. Diese Behörden sind der Kommission zu melden.
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