Artikel 5 Technische Leitlinien und Spezifikationen — Binnenwasserstraßen – Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)
Rückverweise
(1) Zur Förderung der RIS und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest:
a) System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System — Inland-ECDIS),
b) elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,
c) Nachrichten für die Binnenschifffahrt,
d) Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,
e) Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.
Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.
(2) Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren eingeführt und erforderlichenfalls geändert. Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:
a) die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juni 2006,
b) die technischen Spezifikationen für Inland-ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens am 20. Oktober 2006,
c) die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Dezember 2006.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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