ANHANG I MINDESTANFORDERUNGEN — Binnenwasserstraßen – Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:
Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe,
Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe,
Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken,
Lage von Häfen und Umschlagstellen,
Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel.
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