Artikel 63 Umsetzung — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 63 Umsetzung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Keine Ergebnisse gefunden