Artikel 61 Ausnahmebestimmung — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 61 Ausnahmebestimmung
Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.
Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren, dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf.
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