Artikel 60 Berichte — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 60 Berichte
(1) Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
(2) Ab 20. Oktober 2007 erstellt die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
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