Artikel 59 Konsultation — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 59 Konsultation
Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffenen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die genannten Konsultationen zur Verfügung.
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