Artikel 57 Kontaktstellen — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 57 Kontaktstellen
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens bis 20. Oktober 2007 eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat:
a) Die Information der Bürger und der Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschließlich des Sozialrechts, sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.
b) Die Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung der anderen Kontaktstellen sowie der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.
Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Kontaktstellen diese binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über das Ergebnis der Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Buchstabe b bearbeitet haben.
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