Artikel 56 Zuständige Behörden — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 56 Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.
(2) 24. Oktober 1995
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
12. Juli 2002
ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag:
a) Die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;
b) die Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.
Zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Buchstabe b können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.
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