Artikel 53 Sprachkenntnisse — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL IV MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG
Artikel 53 Sprachkenntnisse
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
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