EU-RechtRichtlinienSystem zur Anerkennung von BerufsqualifikationenTITEL III NIEDERLASSUNGSFREIHEITKAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die AusbildungAbschnitt 8 ArchitektArtikel 47

Artikel 47Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

In Kraft seit 20. Oktober 2005
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