Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL III NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
Abschnitt 6 Hebammen
Artikel 41 Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme
(1) Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:
a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,
b) eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;
c) eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.
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