Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL III NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
Abschnitt 2 Arzt
Artikel 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig.
Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.
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