Artikel 20 Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL III NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL II Anerkennung der Berufserfahrung
Artikel 20 Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV
Rückverweise
Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.
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