Artikel 11 Qualifikationsniveaus — System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Gliederung
TITEL III NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL I Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Artikel 11 Qualifikationsniveaus
Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
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