Artikel 8 Aggressive Geschäftspraktiken — Unlautere Geschäftspraktiken
Gliederung
KAPITEL 2 UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Abschnitt 2 Aggressive geschäftspraktiken
Artikel 8 Aggressive Geschäftspraktiken
Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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