Artikel 6 Positive Maßnahmen — Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsmarktes
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Positive Maßnahmen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen.
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