Artikel 11 Dialog mit einschlägigen Interessengruppen — Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsmarktes
Gliederung
KAPITEL II RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 11 Dialog mit einschlägigen Interessengruppen
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unterstützen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen.
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