Artikel 10 Viktimisierung — Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsmarktes
Gliederung
KAPITEL II RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 10 Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolgen.
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